Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen von 20% der Aufwendungen kann für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn das System im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt. Ein Notrufsystem ohne Soforthilfe ist somit nicht begünstigt.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung.
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Klägerin zahlte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgt jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in ihrem Haushalt.
Fazit: Ein Notrufsystem ohne Soforthilfe ist anders zu behandeln als ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz. Denn dort erfolgt der Notruf über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernimmt.