Aus ertragsteuerlicher Sicht teilen Unfallkosten das Schicksal der Fahrt oder Reise, bei der sich der Unfall ereignet hat. Findet der Unfall auf einer privaten Fahrt statt, sind die Kosten, soweit sie nicht von einer Versicherung abgedeckt werden, ohne Gewinnauswirkung zu buchen. Bei einem Unfall auf einer betrieblichen Fahrt, sind die mit dem Unfall zusammenhängenden Kosten den betrieblichen Kfz-Kosten zuzurechnen. Bei der Umsatzsteuer sind im Gegensatz hierzu die Unfallkosten anteilmäßig zu erfassen. Es gibt eine einheitliche Linie, die sowohl von den Finanzgerichten als auch von der Finanzverwaltung vertreten wird. Es kann von Folgendem ausgegangen werden:
Fahrten sind und bleiben betrieblich, auch wenn eine untergeordnete private Mitveranlassung vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Bekannten aus privaten Gründen mitnimmt. Wegen der untergeordneten privaten Mitveranlassung sind alle Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Entstehen jedoch aus dieser privaten Mitveranlassung erhebliche Kosten, können diese nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer aufgrund eines Unfalls seinem privaten Mitfahrer Schadensersatz leisten muss.
Eine Kaskoversicherung, die der Unternehmer abschließt, deckt sowohl die Risiken auf betrieblichen als auch auf privaten Fahrten ab. Die Zahlung einer Kaskoversicherung ist in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn der Firmen-PKW während einer betrieblichen Nutzung gestohlen wurde. Ist der Firmen-PKW während einer privaten Nutzung gestohlen worden, liegt in Höhe des Buchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Zahlungen der Kaskoversicherung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, soweit sie über den Buchwert hinausgehen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat für seinen Firmen-PKW eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Der Firmen-PKW wird auf einer privaten Fahrt gestohlen. Im Zeitpunkt des Diebstahls hat er noch einen Buchwert von 8.000 €. Die Vollkaskoversicherung erstattet einen Betrag von 12.000 €. Die Gewinnauswirkung sieht wie folgt aus:
Buchwert des PKW | 8.000 € | |
Entnahme (ohne Aufdeckung stiller Reserven) | 8.000 € | |
verbleibender Buchwert | 0 € | |
Erstattung der Versicherung | 12.000 € | |
abzüglich Buchwert | 8.000 € | 4.000 € |
Die Erstattung über den Buchwert hinaus wirkt sich gewinnerhöhend aus, sodass durch die Erstattung der Versicherung stille Reserven in Höhe von 4.000 € aufgedeckt werden.