Die meisten Leasingverträge werden im Zusammenhang mit der Beschaffung von Firmenwagen abgeschlossen. Wenn bei der Beendigung des Leasingvertrags Zahlungen zu leisten sind, muss zumindest für Zwecke der Umsatzsteuer beurteilt werden, welchen Charakter diese Zahlungen haben. Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz, zusätzliches Nutzungsentgelt oder Minderung des Nutzungsentgelts handeln.
Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte auch vorzeitig beendet werden, z. B. im Fall eines Totalschadens, des Zahlungsverzugs oder der Insolvenz des Leasingnehmers. Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers, sodass kein Leistungsaustausch vorliegt.
Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasinggut: Zahlungen sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich für Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Er muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es liegt somit keine eigenständige Leistung des Leasinggebers vor, auch wenn dieser die Nutzung des Leasingfahrzeuges über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat. Konsequenz: Es handelt sich nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt.
Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer hat einen Firmenwagen geleast, den er nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit zurückgibt. Die Lackierung des Leasingfahrzeugs weist bei der Rückgabe erhebliche Schäden auf. Wegen der Rückgabe in einem nicht vertragsgemäßen Zustand ergibt sich im Verhältnis zum geplanten Rückgabewert eine Minderung von 1.800 €. Diesen Betrag muss der Unternehmer als Leasingnehmer an den Leasinggeber zahlen. Es handelt sich um echten Schadensersatz, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.
Ausgleichsansprüche zugunsten des Leasingnehmers: Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung können sich auch Ausgleichsansprüche zugunsten des Leasingnehmers ergeben, z. B. wenn er zu Beginn der Laufzeit eine Sonderzahlung geleistet hat. Die Ausgleichsansprüche führen zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs. Der Mehrwert des zurückgegebenen Leasinggegenstandes beruht auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung durch den Leasingnehmer. Es handelt sich deshalb nicht um eine Minderung des für die Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelts.
Praxis-Beispiel:
Nach einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags ist der Unternehmer zu einer Zahlung von 1.200 € an den Leasinggeber verpflichtet. Da der Unternehmer bei Beginn der Laufzeit eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 6.000 € gezahlt hat und nunmehr die Laufzeit verkürzt wird, hat er hieraus einen Erstattungsanspruch von 1.600 € zuzüglich Umsatzsteuer. Die Ausgleichsansprüche führen zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs. Dieser Ausgleichsanspruch zugunsten des Leasingnehmers ist also mit der zusätzlichen Zahlung zu verrechnen, sodass ihm eine Erstattung von (1.600 € + 304 € USt – 1.200 € =) 400 € zusteht.
Die Leasing-Sonderzahlung ist eine Vorauszahlung, durch die die monatliche Leasingrate reduziert wird. Wird der Leasingvertrag vorzeitig beendet, deckt die Sonderzahlung auch einen Zeitraum ab, für den der Vertrag nicht mehr besteht. Die Rückzahlung eines Teils der Sonderzahlung führt somit zu einer Reduzierung der Leasingraten, sodass auch ein Teil der Umsatzsteuer (Vorsteuer) korrigiert werden muss. Wird der Gewinn mit einer Bilanz ermittelt, dann muss die Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden, sodass für die im jeweiligen Jahr nicht verbrauchten Teile der Leasingrate ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Bei einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags muss dann auch der Rechnungsabgrenzungsposten aufgelöst werden.