Wenn jemand mit einer Erwerbstätigkeit beginnt, ist vorgesehen, dass ihm ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermittelt wird (§ 138 Abs. 1 AO). Die Finanzverwaltung hat nunmehr für kleine Photovoltaikanlagen eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Es wird darauf verzichtet, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuzeigen, soweit es sich um Unternehmer handelt,
- die ausschließlich kleine Photovoltaikanlagen betreiben, die ab dem 1.1.2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit sind und
- die in umsatzsteuerlicher Hinsicht ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage ausgerichtet sind, bei denen ab dem 1.1.2023 der Nullsteuersatz und die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwendet wird bzw. sich die Tätigkeit auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie gelten diese Regelungen mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen eine derartige Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde und sich die Tätigkeit auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt.
Aber! In Einzelfällen können die örtlich zuständigen Finanzämter (soweit es im Einzelfall erforderlich erscheint) gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern.
Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV A 3 – S 0301/19/10007 :012 | 11-06-2023