Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit neben der linearen Abschreibung die 20%ige Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG beansprucht werden. Die bisherige 20%ige Sonderabschreibung soll für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, auf 50% erhöht werden.
Die Sonderabschreibung, die ab 2024 auf 50% erhöht werden soll, ist eine rein steuerliche Abschreibung (§ 7g Abs. 5, 6 EStG) die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann. Die 50%ige Sonderabschreibung kann innerhalb von 5 Jahren zusätzlich zur linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Begünstigt sind nur Betriebe, deren Gewinn im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 € betragen hat. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben die Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge.
Hinweis: Die 20%ige bzw. 50%ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzulässig.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit neben der linearen Abschreibung die 20%ige Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG beansprucht werden. Die bisherige 20%ige Sonderabschreibung sollnach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, auf 50% erhöht werden.
Die Sonderabschreibung, die ab 2024 auf 50% erhöht werden soll, ist eine rein steuerliche Abschreibung (§ 7g Abs. 5, 6 EStG) die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann. Die 50%ige Sonderabschreibung kann innerhalb von 5 Jahren zusätzlich zur linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Begünstigt sind nur Betriebe, deren Gewinn im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 € betragen hat. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben die Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge.
Hinweis: Die 20%ige bzw. 50%ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzulässig.