Eine Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegt regelmäßig im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Ob die Zuwendungen als Arbeitslohn zu erfassen sind, hängt u.a. davon ab, ob der Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer überschritten wird. Der Freibetrag von 110 € soll nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2024 auf 150 € pro Arbeitnehmer erhöht werden.
Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind alle Kosten einzubeziehen, die dem Unternehmer für die Veranstaltung berechnet werden. Maßgebend ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden, unabhängig davon,
- ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder
- ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bezahlt.
- Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen.
Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.
- Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
- Fahrt- und Übernachtungskosten, soweit sie nicht vom Arbeitnehmer individuell organisiert werden,
- Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
- Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen – wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt,
- Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € bzw. 150 € (ab 2024) einzubeziehen. Einzubeziehen sind sowohl übliche als auch nicht übliche Zuwendungen. Sie gehören zu den maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung.
Hinweis: Geschenke dürfen nicht in die Gesamtkosten einer Feier einfließen, wenn sie pauschal besteuert worden sind (30%-ige Pauschalierung von Sachzuwendungen).
Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes | 17-08-2023