Nur derjenige, der einen Gegenstand für die Umsätze seines Unternehmens einführt, kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das setzt voraus, dass er den eingeführten Gegenstand und damit dessen Wert unmittelbar für seine Umsätze verwendet. Dem Unternehmer steht daher kein Abzugsrecht zu, wenn er hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nur eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung erbringt.
Praxis-Beispiel:
Eine GmbH, meldete sich am 7.2.2018 beim Hauptzollamt als indirekte Zollvertreterin für eine in der Türkei ansässige Firma (Handel mit Elektronikartikeln) zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldnerin die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 227,81 € fest. Da die Ware nicht in Deutschland bei der Empfängerin ankam, verzichtete die Klägerin darauf, das vereinbarte Entgelt für die Abgabe der Zollanmeldung einzufordern. Die GmbH machte die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte insoweit den Vorsteuerabzug.
Ein Unternehmer kann die entstandene Einführumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug für die Einfuhr von Gegenständen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden. Das bedeutet, dass auch ein Importeur nur dann bei der Einfuhrumsatzsteuer abzugsberechtigt ist, wenn er den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet.
Als Importeur ist insbesondere die Person anzusehen, die aufgrund der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Zollschuldner in Bezug auf den eingeführten Gegenstand ist. Als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist er jedoch auch dann nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, wenn er zwar den eingeführten Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, er aber nicht den Wert des eingeführten Gegenstandes für sein Unternehmen verwendet.
Die Einfuhrumsatzsteuer gehörte nicht zu den Kosten eines konkreten Ausgangsumsatzes der Klägerin, da es keinen Ausgangsumsatz gab, der mit der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer auch nur kausal zusammenhängen könnte. Wie das Finanzgericht festgestellt hat, kamen die Klägerin und die Firma in der Türkei konkludent überein, dass die Klägerin angesichts des Abhandenkommens der Ware ihre Verzollungsdienstleistung nicht in Rechnung stellt.