Für ausländische Unternehmer besteht seit dem 1.1.1997 die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Die Regelungen, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, sind mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert worden.
Fiskalvertreter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen durch Fiskalvertreter zu erfolgen hat.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist geändert worden und enthält nunmehr folgende Positionen:
- Fiskalvertretung (Abschnitt 22a.1 UStAE)
- Rechte und Pflichten eines Fiskalvertreters (Abschnitt 22b.1 UStAE)
- Rechnungserteilung im Fall der Fiskalvertretung (Abschnitt 22c.1 UStAE)
- Zuständigkeit und Verfahren (Abschnitt 22d.1 UStAE)
- Untersagung der Fiskalvertretung (Abschnitt 22e.1 UStAE)
Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7395/19/10001 :003 | 08-10-2023