Bei den Aufwendungen für den Besuch eines Meisterkurses handelt es sich Fortbildungskosten, die als Werbungskosten abziehbar sind. Ein steuerfreier Zuschuss zu der Bildungsmaßnahme mindert die Werbungskosten, weil insoweit das Zu- und Abflussprinzip nicht gilt. Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, sind mit den tatsächlichen Kosten (0,30 € je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten abziehbar. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, die regelmäßig niedriger ist als die tatsächlichen Fahrtkosten sind. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist daran gebunden, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger absolvierte einen Meistervorbereitungskurs und legte im Anschluss die Meisterprüfung erfolgreich ab. Er besuchte außerhalb seines Dienstverhältnisses eine Bildungseinrichtung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung. Eine derartige Vollzeitbildungsmaßnahme gilt dann als erste Tätigkeitsstätte. Eine Bildungsstätte wird "außerhalb des Dienstverhältnisses" aufgesucht, wenn der Besuch nicht auf einer Weisung des Arbeitsgebers als Ausfluss dessen Direktionsrechts beruht und der Arbeitgeber sich auch ansonsten nicht wesentlich organisatorisch oder finanziell an der Bildungsmaßnahme beteiligt. Da dies der Fall war, hat das Finanzamt nur die Entfernungspauschale berücksichtigt und einen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt.
Das Finanzgericht hat die vom Kläger besuchte Einrichtung für den Meistervorbereitungskurs als erste Tätigkeitsstätte beurteilt. Der Ansatz von Fahrtkosten, der über die Entfernungspauschale hinausgeht, scheidet aus, weil die Lehrgangszeiten außerhalb des Dienstverhältnisses stattfanden und somit beim Arbeitgeber während dieser Zeit keine erste Tätigkeitsstätte vorlag. Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommt die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers nicht in Betracht.