Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, muss er den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung als Arbeitslohn versteuern. Vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelte für einen Parkplatz, den der Arbeitgeber angemietet hat, mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges.
Praxis-Beispiel:
Den Arbeitnehmern der Klägerin steht ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dies geschieht auf der Grundlage der Firmenwagenregelung, wonach der Arbeitgeber keine Kosten für das Anmieten von Garagen und Einstellplätzen übernimmt. Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet die Klägerin ihren Arbeitnehmern unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen nutzen, die Möglichkeit an, einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fällt ein monatliches Entgelt in Höhe von 30 € an. Das Entgelt für den Parkplatz berücksichtigt die Klägerin als Nettoabzug in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer. Die Klägerin ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nach der 1%-Regelung bzw. der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sofern Mitarbeiter mit Firmenwagen auch einen Parkplatz von der Klägerin anmieten, wird das monatliche Nutzungsentgelt von 30 € bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils abgezogen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Nutzungsentgelte von 30 € für einen Stellplatz an der Tätigkeitsstätte den pauschalen Nutzungswert nach der 1%-Methode nicht mindern dürfen, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Das Finanzamt hat in einem Haftungsbescheid die gekürzten Beträge nachversteuert.
Das Finanzgericht sah die Kürzung des geldwerten Vorteils als gerechtfertigt an. Die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Grundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer mindert den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Kfz trägt. Soweit der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es an einem lohnsteuerbaren Vorteil. Die 1%-Regelung geht davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen Kfz veranlasst sind. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen Kfz selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.
Nach Auffassung des Finanzgerichts setzt der Betrieb eines Firmenwagens eine Parkmöglichkeit voraus. Das Parken des Fahrzeugs ist notwendig, um ein Kfz überhaupt nutzen zu können. Weil ein Kfz genutzt wird, um Personen von einem Ort zu einem anderen Ort zu befördern, ist das Abstellen an diesen Orten notwendiger Bestandteil der Nutzung.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer den geldwerten aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern (Aktenzeichen beim BFH: VI R 7/23).