Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort (in der dort beibehaltenen Wohnung) einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (sogenannter Wegverlegungsfall).
Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben zwei Kinder, die im Jahr 2016 einen Kindergarten und ab 2017 eine Grundschule und später eine weiterführende Schule am Beschäftigungsort besuchten. In einer an die Anschrift des Klägers am Beschäftigungsort gerichteten Bescheinigung über „Home-Office Tätigkeit“ führt der Arbeitgeber des Klägers aus, dass dieser seine vertragliche Arbeitsleistung von seinem Home-Office aus erbringe. Der Arbeitsvertrag der Klägerin weist ebenfalls den Beschäftigungsort als Anschrift der Klägerin aus. Eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die im Jahr 2016 geleisteten Arbeitszeiten ist ebenfalls an diese Anschrift der Klägerin gerichtet. Die Bescheide der Stadt über die Elternbeiträge für den Kindergarten sind ebenfalls an die Adresse am Beschäftigungsort der Kläger gerichtet.
Die von den Klägern angegebene Wohnung ist ein etwaiger gemeinsamer Haushalt mit den Eltern der Klägerin. Sie haben im Übrigen weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie überhaupt Kosten für einen Hausstand in der anderen Wohnung (z. B. Verbrauchskosten, allgemeine Kosten für Telefon, Grundsteuer, Müllabfuhr etc.) selbst getragen oder sich hieran beteiligt hätten. Sämtliche vorgelegten Abrechnungen über Verbrauchskosten waren auf den Vater und/oder die Mutter der Klägerin ausgestellt. Eigene Zahlungsnachweise haben die Kläger weder vorgelegt noch haben sie insoweit etwas vorgetragen. Das Finanzamt hat daher eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung abgelehnt.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu Recht nicht berücksichtigt hat. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Wenn der bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen wegverlegt wird, muss sich dort also sein Erst- oder Haupthaushalt befinden. Das setzt voraus, dass sich am Lebensmittelpunkt ein eigener Hausstand befindet, verbunden mit dem Innehaben einer Wohnung sowie einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.
Fazit: Wenn beide Ehegatten während der Woche gemeinsam in einer Wohnung zusammenleben und an den Wochenenden und im Urlaub eine andere Wohnung nutzen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, von der aus beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen. Die Kläger haben die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung somit nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen.