Bei einem Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, unterliegt die Entnahme eines Firmen-PKW grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Entnahme eines Pkws unterliegt allerdings nicht der Umsatzsteuer, wenn für den Pkw, der dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet ist, keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, weil der Pkw
Der Verkauf eines Firmen-Pkws, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, muss jedoch der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Wichtig! Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatzsteuerfrei entnommen wird, um ihn anschließend privat außerhalb des Umsatzsteuersystems zu verkaufen. Das heißt, dass ein Pkw oder ein anderer Gegenstand, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, zunächst ohne Umsatzsteuer entnommen und anschließend privat veräußern werden kann. Laut BFH kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung wird dann keine Umsatzsteuer gezahlt.
Es muss also zwischen Entnahme und Veräußerung kein größerer Zeitabstand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.
Wichtig! Für die private Entnahme des Firmen-Pkw vor Verkauf müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Bei der vorhergehenden Privatentnahme muss deutlich gemacht und auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verkauf privat erfolgt. Das bedeutet, dass
Der Vermerk "steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)" kann bereits ausreichend sein, um von einer Entnahme mit anschließendem Privatverkauf ausgehen zu können. Zweckmäßig ist es jedoch, über die Entnahme einen schriftlichen Vermerk zu erstellen und die Entnahme zeitnah zu buchen. Die einfache Erklärung, den Umsatz nicht zu versteuern, ist noch keine Entnahmehandlung.
Hinweis: Bei einer Entnahme kann Umsatzsteuer auch nur auf Bestandteile des Firmen-Pkws fällig werden. Das kann der Fall sein, wenn Bestandteile nachträglich in das Fahrzeug eingebaut wurden und hierfür der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dann ist die Umsatzsteuer auf den nachträglich eingebauten Bestandteil begrenzt. Bestandteile sind solche Gegenstände, die durch den Einbau ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verloren haben. Das setzt voraus, dass sie nicht einfach wieder entfernt werden können und Kaufgegenstand eines eigenen Geschäfts sein können. Außerdem muss der eingebaute Gegenstand zu einer dauerhaften Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben. Er darf nicht lediglich zur Werterhaltung beitragen. Außerdem darf bei Entnahme des Firmenfahrzeugs der eingebaute Gegenstand noch nicht verbraucht sein. Es wird keine dauerhafte Werterhöhung angenommen, wenn die Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen weder 20% der Anschaffungskosten des Gegenstands noch einen Betrag von 1.000 € übersteigen (R 3.3 Abs. 4 UStAE).