Ein geringwertiges Wirtschaftsgut kann nur vorliegen, wenn es
- beweglich,
- abnutzbar und
- selbständig (= für sich allein) nutzbar ist.
Außerdem darf der Höchstbetrag von 800 € netto ohne Umsatzsteuer nicht überschritten werden. Für die Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 31.12.2023 soll der Höchstbetrag nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzesvon 800 € auf 1.000 € netto ohne Umsatzsteuer erhöht werden.
Bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern besteht dann ein Wahlrecht, wonach der Unternehmer (auch handelsrechtlich) zwischen 3 Varianten wählen kann. Welche Variante der Unternehmer nutzen will, entscheidet er spätestens im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses durch Zuordnung.
Bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden Wirtschaftsgüter mit den Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) dann wie folgt erfasst:
- bis zu 250 € als Sofortaufwand (Buchung auf das Konto "Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter" 4855 (SKR 03) bzw. 6260 (SKR 04) oder als "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04),
- von 250 € bis 1.000 € (ab 2024) auf das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04) oder alternativ auf das Konto "Wirtschaftsgüter (Sammelposten)" 0485 (SKR 03) bzw. 0675 (SKR 04).
Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Artikel 3 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes | 10-08-2023