Die Lohnsteuer kann gemäß § 40a Abs. 2 EStG nur dann pauschal mit 2% berechnet werden, wenn es sich sozialversicherungsrechtlich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das heißt, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung voraussetzt.
Praxis-Beispiel:
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer vereinbarte mit seiner GmbH ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Die Lohnsteuer berechnete er nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit 2%. Das Finanzamt unterwarf den Arbeitslohn der Lohnsteuer mit dem individuellen Steuersatz.
Der BFH hat entschieden, dass eine pauschale Besteuerung nicht in Frage kommt. Voraussetzung für eine Pauschalversteuerung ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung voraus. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter seiner GmbH ist, erfüllt die Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Das heißt, er kann aufgrund seiner GmbH-Beteiligung kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen. Folglich ist auch eine pauschale Besteuerung mit 2% nicht möglich.
Quelle:BFH | Beschluss | VI B 1/23 | 08-08-2023